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Klaus-Detlev Godau-Schüttke

Justizalltag im "Dritten Reich"

Zwei Urteile des Sondergerichts Kiel aus den Jahren 1943 und 1944

1. Vorwort

Breiten Bevölkerungskreisen ist auch heute noch bzw. schon wieder – über 50 Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs – die Sondergerichtsbarkeit des "Dritten Reiches" nahezu unbekannt, obwohl hierzu in den letzten Jahren eine Fülle von Publikationen erschienen ist. [1] Dieser Beitrag, der sich vorrangig an den juristischen Laien wendet, wird zunächst den Aufgabenbereich der Sondergerichte skizzieren und dabei in Abgrenzung hierzu über die Tätigkeit des Volksgerichtshofes unter der Leitung des allseits bekannten Roland Freisler kurz berichten.

Wenn die Sondergerichtsbarkeit des "Dritten Reiches" nachgezeichnet wird, werden nicht selten schwerpunktmäßig die von diesen Gerichten verhängten Todesurteile erwähnt. [2] Dies ist angesichts ihrer menschenvernichtenden Konsequenz nicht verwunderlich. Aber der sog. Justizalltag in Bezug auf die Sondergerichte kann allein durch die Aufzählung und Kommentierung der verhängten Todesurteile auch nicht annähernd charakterisiert werden.

Vielmehr zeichnete er sich – und dies ist nicht verharmlosend gemeint – durch Urteile aus, die Geld- und Freiheitsstrafen aussprachen und die zahlenmäßig die vollstreckten Todesurteile bei weitem übertrafen. Auch hierüber wird berichtet werden.

Sodann soll anhand von zwei Urteilen des Sondergerichts Kiel – die den verbotenen Umgang mit Kriegsgefangenen und sog. heimtückische Äußerungen zum Gegenstand haben – dieser sog. Justizalltag geschildert werden.

2. Zur Einführung: Die Sondergerichte im "Dritten Reich"
2.1. "Die Verordnung der Reichsregierung über die Bildung von Sondergerichten" vom 21. März 1933 [3]

Durch diese Verordnung wurden in jedem Oberlandesgerichtsbezirk Sondergerichte eingerichtet. Für Schleswig-Holstein war zunächst das Sondergericht Altona zuständig; im Zuge des "Groß-Hamburg"-Gesetzes von 1937 wurde das Sondergericht nach Kiel verlegt.

Die Funktion der Sondergerichte bestand in einem "kurzen Prozeß" [4], dem rechtsstaatliche Grundsätze – die heute selbstverständlich sind – fremd waren: Die Anklage wurde dem Angeklagten nicht zugestellt, vielmehr beraumte der Vorsitzende des jeweiligen Sonderge-


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richts nach Eingang der Anklageschrift sogleich die Hauptverhandlung an (§ 12 Abs. 2 der Verordnung – im folgenden VO genannt). Die Ladungsfrist konnte auf 24 Stunden herabgesetzt werden (§ 12 Abs. 4 VO). Der Umfang der Beweisaufnahme lag allein im richterlichen Ermessen; eine solche konnte nämlich unterbleiben, wenn das Gericht "die Überzeugung gewonnen hat, daß die Beweiserhebung für die Aufklärung der Sache nicht erforderlich ist" (§ 13 VO). Damit war jeder Willkür Tür und Tor geöffnet. Die Urteile der Sondergerichte konnten durch eine zweite Instanz (nämlich durch ein Berufungs- oder Revisionsgericht) nicht mehr überprüft werden: "Gegen Entscheidungen der Sondergerichte ist kein Rechtsmittel zulässig" (§ 16 Abs. 1 VO).

Die Sondergerichte waren mit einem Vorsitzenden und zwei beisitzenden Richtern besetzt (§ 4 Abs. 1 VO). [5] Diese waren in der Regel keine sog. wilden Nationalsozialisten, die – wie der Präsident des Volksgerichtshofes, Freisler – in der Hauptverhandlung z. B. den Angeklagten anschrien, ihn nicht zu Wort kommen ließen oder ihn durch nationalsozialistische Floskeln zu erniedrigen versuchten. Ganz im Gegenteil: Die Sonderrichter waren in ihrer überwiegenden Mehrzahl Biedermänner, die ihr – wie sie meinten – juristisches Handwerk ausübten, in der jeweiligen Hauptverhandlung geschäftsmäßig die zur Entscheidung anstehenden Fragen abklärten und sodann das Urteil sprachen. Indem sie also mit den Mitteln der juristischen Methodik den Anschein erweckten, "Recht" zu sprechen, gaben sie dem nationalsozialistischen Unrechtssystem quasi seine rechtliche Legitimation. Dabei handelten diese Richter angepaßt und übten keine Kritik am Wertewandel und an den nationalsozialistischen Terrorgesetzen.

Daß die Einrichtung der Sondergerichte das Ende jedes rechtsstaatlichen Strafverfahrens bedeutete, machte der bereits erwähnte Roland Freisler deutlich, der als Präsident des Volksgerichtshofes die Terrorjustiz des "Dritten Reiches" wie kein anderer verkörpert. "Die Sondergerichte müssen immer daran denken, daß sie gewissermaßen eine Panzertruppe der Rechtspflege sind", schrieb er. "Sie müssen ebenso schnell sein wie die Panzertruppe, sie sind mit ebenso großer Kampfkraft ausgestattet. Kein Sondergericht kann sagen, daß der Gesetzgeber ihm nicht genügend Kampfkraft gegeben habe. [...] Sie müssen denselben Drang und dieselbe Fähigkeit haben, den Feind aufzusuchen, zu finden und zu stellen, und sie müssen die gleiche durchschlagende Treff- und Vernichtungssicherheit gegenüber dem erkannten Feind haben." [6] Entsprechend diesen wilden Ausführungen übten denn auch die Sondergerichte des "Dritten Reiches" die "Rechtspflege" aus.

2.2. Die Zuständigkeiten der Sondergerichte

Die "Verordnung der Reichsregierung über die Bildung von Sondergerichten" vom 21. März 1933 beschränkte die Zuständigkeit dieser Ausnahmegerichte, nämlich auf Verbrechen und Vergehen, die nach der "Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat" vom 28. Februar 1933 [7] (die nach dem damaligen Sprachgebrauch zur Abwehr kommunistischer staatsgefährden-


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der Gewaltakte erlassen wurde) und die nach der "Verordnung des Reichspräsidenten zur Abwehr heimtückischer Angriffe gegen die Regierung der nationalen Erhebung" vom 21. März 1933 [8] (als Heimtückeverordnung bezeichnet) strafbar waren.

Nach der erstgenannten Verordnung wurden u.a. Hochverrat und Brandstiftung mit dem Tode bestraft. Mit dem Tode oder mit lebenslangem Zuchthaus bis zu 15 Jahren wurde bestraft, "wer es unternimmt, den Reichspräsidenten oder ein Mitglied [...] der Reichsregierung [...] zu töten [...]." (§ 5 der VO vom 28. Februar 1933).

Nach der sog. Heimtückeverordnung konnten Zuchthaus- oder Gefängnisstrafen – in Ausnahmefällen wurde auf eine Geldstrafe erkannt – gegen denjenigen verhängt werden, der "vorsätzlich eine unwahre oder gröblich entstellte Behauptung tatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, die geeignet ist, das Wohl des Reiches oder eines Landes oder das Ansehen der Reichsregierung [...] schwer zu schädigen" (§ 3 Abs. 1 der VO vom 21. März 1933).

Nach Beginn des Zweiten Weltkrieges erweiterte sich die Zuständigkeit der Sondergerichte drastisch. Sogenannte Schubladenverordnungen – so bezeichnet, weil sie schon lange vor Beginn des Zweiten Weltkrieges von der juristischen Ministerialbürokratie entworfen worden waren – traten im September 1939 in Kraft. Sie sollten an der sog. Heimatfront Ruhe und Disziplin gewährleisten. Dieses "Kriegsstrafrecht" sollte folgende Stoßrichtung beherzigen: "Schwere Verbrechen erheischen schwere Strafen! Gegen Schwerverbrecher ist in Kriegszeiten die zugelassene Todesstrafe grundsätzlich die gebotene!" [9]

Einige dieser Schubladenverordnungen seien hier angeführt:

Die Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 [10] stellte als Einleitung fest: "Die Sicherung der Grenzen unseres Vaterlandes erfordert höchste Opfer von jedem deutschen Volksgenossen. Der Soldat schützt mit der Waffe unter Einsatz seines Lebens die Heimat. Angesichts der Größe dieses Einsatzes ist es selbstverständliche Pflicht jedes Volksgenossen in der Heimat, alle seine Kräfte und Mittel Volk und Reich zur Verfügung zu stellen und dadurch die Fortführung eines geregelten Wirtschaftslebens zu gewährleisten. Dazu gehört vor allem auch, daß jeder Volksgenosse sich die notwendigen Einschränkungen in der Lebensführung und Lebenshaltung auferlegt."

Sodann drohte diese Verordnung in einem besonders schweren Fall demjenigen Täter die Todesstrafe an, der "Rohstoffe oder Erzeugnisse, die zum lebenswichtigen Bedarf der Bevölkerung gehören, vernichtet, beiseiteschafft oder zurückhält und dadurch böswillig die Deckung dieses Bedarfs gefährdet." (Abschnitt I § 1 der VO).

Die Volksschädlingsverordnung vom 5. September 1939 [11] bestimmte in § 2: "Wer unter Ausnutzung der zur Abwehr von Fliegergefahr getroffenen Maßnahmen ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib, Leben oder Eigentum begeht, wird mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren oder mit lebenslangem Zuchthaus, in besonders schweren Fällen mit dem Tode bestraft."

Die Verordnung gegen Gewaltverbrecher vom 5. September 1939 [12] bestimmte in § 1 Abs. 1: "Wer bei einer Notzucht, einem Straßenraub, Bankraub oder einer anderen schweren Gewalttat


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Schuß-, Hieb- oder Stoßwaffen oder andere gleich gefährliche Mittel anwendet oder mit einer solchen Waffe einen anderen an Leib und Leben bedroht, wird mit dem Tode bestraft."

Gerade durch diese Verordnung wird deutlich, daß im "Dritten Reich" rechtsstaatliche Grundsätze nicht mehr galten. Denn sie legte in § 5 fest: "Die Verordnung gilt auch für Straftaten, die vor ihrem [der Verordnung] Inkrafttreten begangen sind." Damit verstieß sie grundlegend gegen das jeden Rechtsstaat auszeichnende sogenannte Rückwirkungsverbot ("nullum crime sine lege"): Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit vor Begehen der Tat bestimmt war.

2.3. Der Volksgerichtshof – ein statistischer Überblick

Während die Existenz von Sondergerichten im "Dritten Reich" und deren "Rechtsprechung" kaum bekannt ist, ist der Volksgerichtshof breiten Bevölkerungskreisen durchaus ein Begriff; der VGH wurde durch Gesetz vom 24. April 1934 [13] errichtet und war anstelle des Reichsgerichts im wesentlichen für die Aburteilung von Hoch- und Landesverrat zuständig. Per Verordnung vom 21. Februar 1940 [14] wurde seine Kompetenz erheblich erweitert. Obschon durch Gesetz vom 18. April 1936 [15] als "ordentliches Gericht" im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichnet, war der VGH letztlich nur ein Scheingericht, dessen einzige Aufgabe darin bestand, von ihm als "Staatsfeinde" erklärte Menschen zu verfolgen und zu ermorden.

Die Bilanz der vom Volksgerichtshof verhängten Strafen von 1937 bis 1944 [16] stellt sich wie folgt dar:


Jahr
Angeklagte
Todesstrafe
Zuchthaus
über / unter
10 Jahren
Gefängnis
Freispruch
 
1937
618
32
107 / 216
99
52
1938
614
17
85 / 202
105
54
1939
470
36
70 / 189
131
40
1940
1.091
53
119 / 649
188
80
1941
1.237
102
261 / 654
143
70
1942
2.572
1.192
442 / 596
183
107
1943
3.338
1.662
290 / 886
259
181
1944
4.379
2.097
129 / 1.260
331
489
 
insges.
14.319
5.191
1.503 / 4.652
1.439
1.073


Das Schleswig-Holsteinische Sondergericht Altona/Kiel hatte von 1932 bis 1945 3.390 Verfahren mit insgesamt 5.173 Angeklagten zu verhandeln. [17] Von 1939 bis 1945 fällte es 148 Todesurteile gegen 171 Angeklagte; hierunter waren 13 Frauen. Soweit festgestellt werden konnte, ist gegen 164 Verurteilte die Todesstrafe auch vollstreckt worden. [18]


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2.4. Richter und Staatsanwälte des Sondergerichts Kiel und ihre Karriere nach 1945

Von den 22 Richtern und Staatsanwälten des Sondergerichts Kiel, die nach 1945 wieder zur Verfügung standen – die übrigen waren im Krieg gefallen oder hatten das Pensionsalter erreicht –, wurden bis einschließlich 1951 wieder 21 eingestellt. [19] Nur der ehemalige Stellvertretende Vorsitzende des Sondergerichts Kiel, der für 22 Todesurteile mitverantwortlich war, lehnte es ab, wieder als Landgerichtsdirektor berufen zu werden. Der Grund hierfür war, daß er sich zwischenzeitlich eine gutgehende Rechtsanwaltspraxis in Kiel aufgebaut hatte.

Aus den Reihen des Sondergerichts Kiel gingen u.a. folgende Nachkriegskarrieren hervor: ein Landgerichtspräsident, ein Senatspräsident beim Oberlandesgericht in Schleswig, ein Oberlandesgerichtsrat am Oberlandesgericht in Schleswig und ein Leitender Oberstaatsanwalt in Kiel. Die übrigen Staatsanwälte und Richter des Sondergerichts Kiel erreichten mit ganz wenigen Ausnahmen nach 1945 alle wieder Beförderungsstellen. Es bleibt festzustellen, daß Staatsanwälte und Richter des ehemaligen Kieler Sondergerichts schon in den 50er Jahren wieder das Rückgrat der Justiz im nördlichsten Bundesland bildeten. Die schleswig-holsteinische Justiz griff jedoch nicht nur auf das Personal des ehemaligen Kieler Sondergerichts zurück; auch schwerstbelastete Kriegsrichter sprachen nach 1945 wieder Recht in Schleswig-Holstein. Ebenso konnten Flüchtlinge hier nach 1945 eine neue Karriere beginnen, so ehemalige Staatsanwälte und Richter des Sondergerichts Berlin.

Eine Personalie soll hier kurz dargestellt werden: Es handelt sich um Dr. Paul Thamm [20], der bereits im Juli 1945 von den Briten, die in Schleswig-Holstein als Besatzungsmacht zuständig waren, zum Leiter der Kieler Staatsanwaltschaft ernannt wurde. Der Leser wird sich fragen, warum diese Ernennung bereits im Juli 1945 erfolgte. Dies lag darin begründet, daß es nach der Kapitulation nicht nur in Schleswig-Holstein schon angesichts der sog. Schwarzmarktkriminalität keinen Stillstand der Rechtspflege gab, also keine Stunde Null in der Justiz. Die Briten waren daher gezwungen, schnellstens geeignetes Justizpersonal einzustellen. Zwar waren viele Staatsanwälte und Richter nach der Kapitulation von den Briten interniert bzw. entlassen worden. Dies änderte sich aber bereits im Juli 1945. Zunächst ernannten die Briten in ihrem Besatzungsgebiet die Oberlandesgerichtspräsidenten und Generalstaatsanwälte, die immer unter dem Genehmigungsvorbehalt der Briten den Aufbau der einzelnen Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften organisierten.

Warum gerade Paul Thamm zum Leiter der Kieler Staatsanwaltschaft berufen wurde, der er bis zu seiner Pensionierung 1969 vorstand, ist wie folgt zu beantworten: Thamm hatte sich 1945 als Widerstandskämpfer ausgegeben. Dies war eine frei erfundene Legende. Die Briten nahmen ihm diese aber ab, obwohl Thamm von 1937 bis 1945 in führender Position als Anklagevertreter beim Sondergericht Kiel tätig und somit ein Repräsentant dieses Unrechtssystems gewesen war. Nachdem ihn aber die Briten zum Leiter der Kieler Staats-


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anwaltschaft gemacht hatten, war er einer der wichtigsten Aussteller von sog. Persilscheinen, die im Rahmen der Entnazifizierung eine große Rolle spielten. Die Briten glaubten Thamm einfach alles. So war er eine der Zentralanlaufstellen für belastete ehemalige NS-Staatsanwälte und NS-Richter, für die er sich einsetzte und die dann auch in der Regel von den Briten wieder eingestellt wurden.

Als dann in den 50er und 60er Jahren die Kieler Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen NS-Täter aufnahm und durchführte, war es wiederum Paul Thamm, der als Chef jener Staatsanwaltschaft letztlich diese Ermittlungen kontrollierte. Zu fragen bleibt aber, ob Thamm überhaupt ein Interesse daran hatte, daß diese Ermittlungen konsequent geführt wurden. War er doch durch seine Tätigkeit als Staatsanwalt vor dem Sondergericht Kiel – er hatte eine Vielzahl von Todesurteilen beantragt, die auch verhängt und vollstreckt wurden – selbst stark belastet.

3. Verbotener Umgang mit Kriegsgefangenen

Am 25. November 1939 erließ die Reichsregierung die Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutz der Wehrkraft des Deutschen Volkes. [21] Sie bestimmte in § 4 Abs. 1 (verbotener Umgang mit Kriegsgefangenen): "Wer vorsätzlich gegen eine zur Regelung des Umgangs mit Kriegsgefangenen erlassene Vorschrift verstößt oder sonst mit einem Kriegsgefangenen in einer Weise Umgang pflegt, die das gesunde Volksempfinden gröblich verletzt, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft." Am 11. Mai 1940 wurde diese Bestimmung durch die Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen [22] ergänzt: "Sofern nicht ein Umgang mit Kriegsgefangenen durch die Ausübung einer Dienst- oder Berufspflicht oder durch ein Arbeitsverhältnis der Kriegsgefangenen zwangsläufig bedingt ist, ist jedermann jeglicher Umgang mit Kriegsgefangenen und jede Beziehung zu ihnen untersagt [§ 1 Abs. 1]. Soweit hiernach ein Umgang mit Kriegsgefangenen zulässig ist, ist er auf der notwendigste Maß zu beschränken" (§ 1 Abs. 2).

§ 4 dieser Verordnung war auf Deutsche, auf die im Protektorat Böhmen und Mähren lebende Bevölkerung sowie auf Polen und Juden anwendbar. Entgegen diesen ausdrücklichen gesetzlichen Vorgaben verurteilte das Sondergericht Kiel am 27. August 1943 eine Dänin wegen verbotenen Umgangs mit einem Kriegsgefangenen zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. [23] Damit lag ein klassischer Fall von Rechtsbeugung vor, denn kein Gesetz bestimmte, daß auch dänische Staatsangehörige als Täter/Täterinnen im Sinne der Verordnung vom 25. November 1939 galten.

Das Sondergericht Kiel verurteilte auch dann Frauen wegen verbotenen Umgangs mit Kriegsgefangenen, obwohl diese wegen offensichtlichen Schwachsinns nicht mit ihrer Sexualität umzugehen wußten. [24] Auch in solchen Fällen begingen die Sonderrichter Rechtsbeugung. Aber nach 1945 wurde kein NS-Richter oder NS-Staatsanwalt wegen dieser Taten im "Dritten Reich" strafrechtlich oder disziplinarisch zur Rechenschaft gezogen.


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Von 1940 bis 1945 hatte das Sondergericht Kiel 2.574 Strafverfahren mit insgesamt 3.561 Angeklagten zu verhandeln. [25] Davon betrafen den verbotenen Umgang mit Kriegsgefangenen 229 Verfahren mit insgesamt 267 Angeklagten. Von den 267 Angeklagten waren 229 Frauen und 38 Männer.

4. "Heimtücke"-Verfahren

Die bereits erwähnte sog. Heimtückeverordnung vom 21. März 1933 wurde am 20. Dezember 1934 durch das Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen [26] – als Heimtückegesetz bezeichnet – abgelöst. Die hier allein interessierende Bestimmung darin lautete: "Wer öffentlich gehässige, hetzerische oder von niedriger Gesinnung zeugende Äußerungen über leitende Persönlichkeiten des Staates oder der NSDAP, über ihre Anordnungen oder die von ihnen geschaffenen Einrichtungen macht, die geeignet sind, das Vertrauen des Volkes zur politischen Führung zu untergraben, wird mit Gefängnis bestraft [Art. 1 § 2 Abs. 1]. Den öffentlichen Äußerungen stehen nichtöffentliche böswillige Äußerungen gleich, wenn der Täter damit rechnet oder damit rechnen muß, daß die Äußerungen in die Öffentlichkeit dringen werden" (Art. 1 § 2 Abs. 2).

Das Sondergericht Altona bzw. Kiel verhandelte von 1933 bis 1945 1.149 Verfahren mit insgesamt 1.252 Angeklagten nach der sog. Heimtückeverordnung vom 21. März 1933 bzw. nach dem Heimtückegesetz vom 20. Dezember 1934. [27] Von den Angeklagten waren 86% Männer und 14% Frauen. In den 1.149 verhandelten Hauptverfahren wurden ca. 8 bis 10% Freisprüche verkündet.

Denunzianten wurde durch das sog. Heimtückegesetz Tür und Tor geöffnet. Reichsweit wurden 1937 – um einmal die Folgen dieses Gesetzes aufzuzeigen – 17.168 Personen bei der Gestapo wegen Verstoßes gegen § 2 des Heimtückegesetzes vom 20. Dezember 1934 angezeigt. Hiervon wurden 7.208 Personen vor den zuständigen Sondergerichten angeklagt. [28]

5. Dokumentation
5.1. Urteil des Sondergerichts Kiel vom 13. November 1944 [29]

- 14 Son Js 148/44 -
Sdg. 461/44

Im Namen des Deutschen Volkes!

Strafsache gegen die Bäuerin [...] K[...] aus B[...], Gemeinde Wewelsfleth, Kreis Steinburg geb. am [...] in A[...], Kreis Essen-Ruhr,
wegen verbotenen Umgangs mit Kriegsgefangenen.

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Das Sondergericht bei dem Landgericht in Kiel hat in der in Lübeck abgehaltenen Sitzung vom 13. November 1944, an der teilgenommen haben:


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Oberlandesgerichtsrat Meynen
als Vorsitzender,
Erster Staatsanwalt Dr. Hildebrandt
als Beamter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellter Struß
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Die Angeklagte wird wegen verbotenen Umgangs mit einem französischen Kriegsgefangenen in einem schweren Falle zu 1 Jahr 3 Monaten Zuchthaus verurteilt.
Ihr werden die Ehrenrechte auf 2 Jahre aberkannt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Angeklagte.

Gründe:

Die Angeklagte ist am 21.2.1915 als Tochter eines Steigers in A[...] geboren und hat die Volksschule in Essen bis zur Oberklasse durchgemacht. Nach der Schulentlassung war sie mehrere Jahre als Hausangestellte in städtischen Haushalten beschäftigt und kam 1938 durch Vermittlung des Arbeitsamtes zu einem Bauern nach B[...], Kreis Steinburg in Stellung. Im Juni 1940 heiratete sie den Bauern [...] K[...], den Nachbarn ihres Dienstherrn, der auf dem Erbhof seines Vaters arbeitete. Aus dieser Ehe sind 2 Kinder im Alter von 2 bis 4 Jahren hervorgegangen. Im September 1940 wurde ihr Mann zur Wehrmacht einberufen. Als Ende 1941 ihr Schwiegervater starb, übernahm sie die Bewirtschaftung des etwa 10 ha großen Erbhofes. Zur Hilfe wurde ihr der französische Kriegsgefangene Peter Marcall zugewiesen, der im Kriegsgefangenenlager in Wewelsfleth untergebracht war. Außerdem hatte die Angeklagte eine Ostarbeiterin. Der Kriegsgefangene erwies sich als ein fleißiger und zuverlässiger Arbeiter, so daß ihm die Angeklagte volles Vertrauen schenkte und mit ihm alle Angelegenheiten, einschließlich auch persönlicher Art, besprach. Seit März 1944 suchte der Kriegsgefangene sich der Angeklagten zu nähern. Er erwies ihr Zärtlichkeiten und versuchte, sie zum Geschlechtsverkehr mit ihm zu bewegen. Als die Angeklagte diese Annäherungsversuche zurückwies, drohte er damit, daß er zu einem anderen Bauern gehen wolle, wenn sie ihm nicht zu Willen sei. Als der Kriegsgefangene mit seinen Bemühungen nicht nachließ, gab die Angeklagte schließlich nach, und so kam es im März 1944 zum Geschlechtsverkehr. Dieser Geschlechtsverkehr wiederholte sich Ende März und Anfang April noch je einmal. Ende April 1944 mußte sich die Angeklagte wegen heftiger Beschwerden in ärztliche Behandlung begeben. Hier wurde eine Bauchhöhlenschwangerschaft, herrührend aus dem Verkehr mit dem Kriegsgefangenen, festgestellt und die Angeklagte deswegen operiert. Diese Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis der Angeklagten.

Die Angeklagte gibt zu ihrer Entlastung an, daß sie dem Drängen des Kriegsge-


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fangenen schließlich nachgegeben habe aus Furcht, daß sie diese, für sie nicht ersetzbare Arbeitskraft verlieren werde. Sie sei damals auch in verzweifelter Stimmung gewesen, weil ihre Schwiegermutter und ihr Mann ihr ständig Vorwürfe gemacht hätten. Beide seien der Überzeugung gewesen, daß der Hof wegen seiner erheblichen Verschuldung nicht zu halten sei und hätten daher den Verkauf von Vieh usw. verlangt. Sie habe sich in dem Bestreben, den Hof zu halten, diesem Verlangen widersetzt. Ihr Mann habe ihr damals recht unfreundliche Briefe geschrieben. Bereits der erste Geschlechtsverkehr mit dem Kriegsgefangenen habe zur Empfängnis geführt, und so habe sie sich ihm auch ein zweites und drittes Mal hingegeben, da nun doch alles gleich sei. Die Angeklagte hat sich nach ihrem eigenen Geständnis des verbotenen Umgangs mit Kriegsgefangenen [...] schuldig gemacht. Der Geschlechtsverkehr einer deutschen Frau mit Kriegsgefangenen ist in aller Regel als ein schwerer Fall anzusehen. Zu einer anderen Beurteilung bieten auch hier die Umstände keine Veranlassung. Es soll nicht verkannt werden, daß die Angeklagte zwangsläufig täglich mit dem Kriegsgefangenen zusammenkam, daß sie bei der Erfüllung ihrer schweren Aufgabe in hohem Maße auf seine Arbeitswilligkeit angewiesen war. Diese Umstände hat anscheinend der Kriegsgefangene auch für seine unlauteren Absichten ausgenutzt. Die Angeklagte, die weder bei ihrem Mann noch bei ihrer Schwiegermutter auf eine verständnisvolle Würdigung ihrer Lage und auf Hilfe rechnete, und daher völlig auf sich allein gestellt war, hat dann nicht vermocht, den Kriegsgefangenen in die ihm gesetzten Schranken zurückzuweisen. Es mag sein, daß sie überdies sich in verzweifelter Stimmung und im Bewußtsein ihrer Hilflosigkeit und Schwäche vergessen hat. Es ist dann aber nicht bei diesem einmaligen Geschlechtsverkehr geblieben, er ist vielmehr noch zweimal wiederholt worden. Für dieses Verhalten können die aufgeführten Milderungsgründe nicht in vollem Umfange gelten. Die Angeklagte hatte inzwischen Zeit, den Vorfall zu bedenken, und ihr muß, wenn sie überhaupt ein Gefühl dafür hatte, das Verwerfliche und Gefährliche dieses Verhaltens zum Bewußtsein gekommen sein. Sie durfte keinesfalls den Geschlechtsverkehr wiederholen und sich und ihre Familie in Schande bringen. Dieses Verhalten ist derart verwerflich, und den Belangen der deutschen Reichsführung abträglich, daß es als ein schwerer Fall angesehen und mit einer Zuchthausstrafe gesühnt werden muß. Da die Angeklagte aber von Anfang an ihre Tat, ohne sie zu beschönigen, zugegeben hat, erschien die erkannte Strafe von 1 Jahr und 3 Monaten Zuchthaus angemessen. Wegen der bei der Tat bewiesenen ehrlosen Gesinnung sind der Angeklagten die Ehrenrechte auf 2 Jahre aberkannt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

5.1.1. Anmerkungen zum Urteil vom 13. November 1944

Der das Urteil zu verantwortende Oberlandesgerichtsrat Meynen [30] war vom 4. Februar 1942 bis zum 1. Januar 1945 mit ¼ seiner Arbeitskraft am Sondergericht Kiel tätig. Er war am 1. Mai 1937 der NSDAP beigetreten. Am 27. Januar


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1942 wurde ihm von Hitler anläßlich seines 25jährigen Dienstjubiläums "als Anerkennung" für seine "treuen Dienste das silberne Treuedienst-Ehrenzeichen" verliehen. Nach der Kapitulation wurde er zwar am 11. August 1945 von den Briten – die Gründe liegen im Dunkeln – verhaftet. Nachdem er jedoch im Rahmen der Entnazifizierung als Entlasteter eingestuft worden war, wurde er 1948 zum Amtsgerichtsrat ernannt. Damit hatte er seine Vorkriegsstellung noch nicht wieder erreicht. Eine solche Herabstufung war aber rechtlich zulässig und nach 1945 allgemein üblich.

Die Gründe für diese Herabstufung finden sich in einem Vermerk, den das schleswig-holsteinische Justizministerium 1948 für seine Personalakte fertigte, in dem es heißt: "2. Heranziehung zum Sondergericht [...] nur von solchen Richtern, die als besonders zuverlässig galten. 3. Sondergericht Kiel als sehr scharf bekannt (Todesstrafe). 4. Meynen [...] ebenfalls als sehr scharf bekannt [...]." Am 27. Oktober 1951 wurde Meynen wieder zum Oberlandesgerichtsrat beim schleswig-holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig ernannt, wo er bis 1965 tätig war.

Der in diesem Verfahren aufgetretene Erste Staatsanwalt Dr. Hildebrandt [31] – der nach 1945 bei der Staatsanwaltschaft in Lübeck zum Oberstaatsanwalt avancierte – war überzeugter Nationalsozialist, der das besondere Vertrauen des NS-Generalstaatsanwalts Kramberg (Kiel) genoß. Dieser Umstand führte mit dazu, daß Hildebrandt nach 1945 nicht zum Leiter einer Staatsanwaltschaft in Schleswig-Holstein ernannt wurde.

Die Bäuerin K. wurde aufgrund einer Denunziation mit dem Strafverfahren überzogen: Am 11. Juli 1944 sendete der Gendarmerie-Einzelposten Beidenfleth an die Geheime Staatspolizei (Außendienststelle) in Itzehoe eine Anzeige, in der es hieß: "In den verflossenen Wochen kursierte in der Gemeinde Wewelsfleth das Gerücht, daß die Bäuerin [...] K[...] mit ihrem Kriegsgefangenen Peter Marcall, oder ähnlichen Namens, verbotenen Umgang pflegt, der nicht ohne Folgen geblieben sei. Hierauf stellte ich gemeinsam mit dem Meister der Gendarmerie S[...] die Ermittlungen an, die nachstehendes Ergebnis zeitigten:

Die Bäuerin [...] K[...] wurde am 26. April 1944 auf Anordnung des behandelnden Arztes Dr. med. P[...] wegen einer Bauchhöhlenschwangerschaft in das Krankenhaus nach Wilster überführt. Dortselbst wurde sie vom Chefarzt Dr. G[...] einer Operation unterzogen. Wie festgestellt wurde, war der zur Wehrmacht eingezogene Ehemann [...] zuletzt im November 1943 auf Urlaub gewesen. Nach Rücksprache mit dem Arzt Dr. G[...] handelte es sich hier um eine 4 bis 6 wöchentliche [!] Schwangerschaft. Der Operationsbefund ergab Riß des Eileiters und Entfernung eines 2 ½ cm großen Eies. Nach diesen Feststellungen mußte angenommen werden, daß eine Schwangerschaft seitens des Ehemannes [...] nicht stattgefunden haben konnte. Die Bäuerin [...] K[...] wurde am 11.7.1944 zur Vernehmung bestellt. Diese gab nach anfänglichem Leugnen zu, verbotenen Umgang mit ihrem Kriegsgefangenen gepflegt zu haben [...]. Von einer vorläufigen Festnahme der Bäuerin K[...] wurde nach pflichtgemäßem Ermessen Abstand genommen, weil der Tatbestand hinreichend geklärt erscheint und eine Ver-


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dunklungsgefahr nicht besteht. Weiter kommt hinzu, daß die Frau K[...] noch zwei nicht schulpflichtige Kinder hat, von denen das Kleinste erst 1 ½ Jahre alt ist. Außerdem müßte vor einer Festnahme der Frau K[...] dafür gesorgt werden, daß auf dem Hofe die erforderlichen Arbeitskräfte bereitgestellt werden müßten, weil täglich 9 Kühe gemolken werden und die Erntearbeiten im vollen Gange sind. Es wird gebeten, diese Schwierigkeiten zu überprüfen. Es soll nicht verkannt werden, daß das Verhalten der Frau K[...], deren Ehemann bei der Wehrmacht sich befindet, in der Öffentlichkeit berechtigte Empörung auslösen wird. Andererseits wird Frau K[...] von seitens der Nachbarn als eine tüchtige, fleißige, spar- und strebsame Bäuerin geschildert. Erwähnt sei noch, daß es mit ihr Verdienst ist, daß der verschuldete und verlotterte Hof heute wieder in geregelten wirtschaftlichen Verhältnissen sich befindet [...]. In der Anlage füge ich die verantwortliche Vernehmung der Beschuldigten in zweifacher Ausfertigung bei."

Diese Anzeige macht auch deutlich, daß im "Dritten Reich" die ärztliche Verschwiegenheitspflicht nichts mehr galt. Allerdings waren die Ärzte auch während jener Zeit zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Der französische Kriegsgefangene gab bei seiner Vernehmung folgendes an: "Ich bin am 25. oder 26.11.41 zum Bauern [...] K[...] in Arbeit gekommen. Der Bauer war Soldat und nicht auf dem Hof. Auf dem Hof arbeitete eine Ukrainerin von 21 Jahren mit [...]. Ich habe immer fleißig gearbeitet und den Hof in Ordnung gebracht. Ich bin selber Bauer. Die Frau stammt aus dem Rheinland. Sie war immer gut zu mir. Ich habe mehrmals zu der Frau gesagt: 'Immer Gefangenschaft, nichts Liebe'. Die Frau ist nicht gleich darauf eingegangen. Zweimal im März 1944 habe ich mit Frau K[...] auf der Diele im Stehen geschlechtlich verkehrt. Frau K[...] hat gesagt, sie dürfe es eigentlich nicht, weil sie verheiratet sei. Ich habe auch die Bäuerin geküßt [...]."

Nachdem der Ermittlungsvorgang dem Oberstaatsanwalt bei dem Sondergericht in Kiel zugeschickt worden war, veranlaßte er den Amtsvorsteher der Gemeinde Wewelsfleth als Ortspolizeibehörde, eine Beurteilung über die Person der Bäuerin K. abzugeben. Der Amtsvorsteher T. teilte am 28. August 1944 dem Kieler Oberstaatsanwalt folgendes mit: "Die Beschuldigte stammt aus dem Rheinlande und kam als junges Mädchen [...] von dort in die Wilster-Marsch. Sie war bei verschiedenen Bauern in Stellung. In sittlicher Beziehung war sie in ihren Mädchenjahren nicht ganz einwandfrei. Sie wurde die Ehefrau des Bauern [...] K[...], der etwas beschränkt aber sonst gutherzig von Natur ist. Der Ehe sind bisher 2 Kinder entsprossen. Irgendwelche krankhafte Erscheinungen oder sonstige Störungen sind nicht bekannt. Einsicht und Reue sind meines Erachtens bei der Beschuldigten nicht vorhanden. Die Feststellungen der Beweggründe überlasse ich dem Gericht. Der Ehemann der Beschuldigten ist schon einige Jahre Soldat und stand z. Zt. der Tat im Abwehrkampf auf der Krim. Von den Vorgängen auf seinem Hofe wußte er nichts. Es würde bei einer Verurteilung der Beschuldigten – sofortigen Strafantritt – zu Schwierigkeiten in der Bewirtschaftung des Hofes kommen, da Ersatzkräfte für die Weiterführung der


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Wirtschaft nicht vorhanden sind und auch keine Verwandte hier in der Gemeinde, sowie in der näheren Umgebung wohnen. Der Milchkuhbestand beträgt 10 Stück. Weiterhin sind noch 2 Pferde und ein Teil Jungvieh vorhanden. Außerdem hat dieser Hof die gewerbsmäßige Milchanfuhr für den Bezirk [...] zu bewerkstelligen. Aus wirtschaftlichen Gründen wäre nach der Aburteilung vielleicht ein Strafaufschub bis nach dem Kriege zu empfehlen. Nachteiliges über die politische Einstellung der Beschuldigten ist nach Rücksprache mit dem Hoheitsträger der Partei nichts bekannt."

Was nun die Vollstreckung des Urteils anging, so brauchte die Bäuerin K. ihre Strafe nicht zu verbüßen, obwohl die Urteile der Sondergerichte sofort rechtskräftig wurden. Daß die Bäuerin K. in Freiheit bleiben dufte, verdankte sie folgenden Umständen: Am 20. Dezember 1944 bewilligte die Staatsanwaltschaft beim Sondergericht Kiel der verurteilten Bäuerin Strafaufschub bis zum 15. Januar 1945. Vorausgegangen war ein Schreiben der Kreisbauernschaft Steinburg vom 12. Dezember 1944 (vgl. Seite 53).

Am 19. Januar 1945 – der Strafaufschub war bereits abgelaufen – ließ die Bäuerin K. durch ihren Itzehoer Rechtsanwalt Dr. Rath bei der Staatsanwaltschaft des Sondergerichts Kiel einen Strafaufschub über den 15. Januar 1945 hinaus beantragen. Der zuständige Staatsanwalt forderte den Amtsvorsteher der Gemeinde Wewelsfleth auf, zu diesem Antrag Stellung zu nehmen. Dieser antwortete der Kieler Staatsanwaltschaft am 3. Februar 1945: "Die Mutter der Angeklagten [...] ist hier aus Essen eingetroffen und polizeilich gemeldet, nachdem der Vater dort kürzlich verstorben ist. Somit ist die Betreuung der beiden Kleinkinder [...] gesichert. Ferner ist auf diesem Betriebe ein Polenpaar eingesetzt. Bislang besorgte der männliche Pole morgens die Milchfuhr und war nachmittags auf dem Nachbarhofe tätig. Nun bleibt dieser Fremdvölkische – mit seiner Frau – ständig auf dem verwaisten Hofe, daß also Arbeitskräfte ausreichend vorhanden sind, zumal Pflugland nicht vorhanden ist. Für die Beaufsichtigung des Betriebes haben wir den 65 jähr. [...] S[...] vorgesehen, der mit landwirtschaftlichen Arbeiten vertraut und die ihm gestellte Aufgabe gewissenhaft lösen wird. Zusammenfassend wird festgestellt, daß wir uns in der Gemeinde der selbstverständlichen Pflicht bewußt sind, den Betrieb unseres Soldaten [...] K[...] zu erhalten, das wird geschehen! Es ist nur bedauerlich, daß Frau K[...] diese selbstverständliche Pflicht als Ehefrau versäumt hat!"

Trotz dieser für die Bäuerin K. negativen Stellungnahme wurde die Strafvollstreckung aufgrund der Wirren in der Spätphase des Krieges wohl eher durch Zufall nicht mehr eingeleitet. Am 2. März 1946 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft Kiel: "Es handelt sich um ein Verbrechen gegen die Wehrkraftschutzverordnung vom 25.11.1939. Diese Verordnung ist durch das Gesetz Nr. 11 des Alliierten Kontrollrats aufgehoben worden. Die Strafvollstreckung ist daher unzulässig."


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[Abb. 1: Schreiben der Kreisbauernschaft Steinburg vom 12. Dezember 1944]


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5.2. Das Urteil des Sondergerichts Kiel vom 18. August 1943 [32]

- 12 Son K Ms 40/43 -
Sdg. 386/43

Im Namen des Deutschen Volkes!

Strafsache gegen die Munitionsarbeiterin [...] B[...] in Lockstedter Lager [...], z. Zt. in Kiel in Haft, geboren [...] 1885 in [...] Posen, ev., verwitwet,
wegen Vergehens gegen das Heimtückegesetz.

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Das Schleswig-Holsteinische Sondergericht in Kiel hat in der Sitzung vom 18. August 1943, an der teilgenommen haben:

Landesgerichtsdirektor Dr. Lange
als Vorsitzender,
Landgerichtsrat Rogge,
Amtsgerichtsrat Dr. Hückstädt
als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat Münchhoff
als Beamter der Staatsanwaltschaft,
ohne Urkundsbeamten der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Angeklagte wird wegen gehässiger Äußerungen nach § 2 Abs. 2 des Heimtückegesetzes zu einer Gefängnisstrafe von 8 – acht – Monaten und in die Kosten des Verfahrens verurteilt. Auf die Strafe ist die Untersuchungshaft anzurechnen.

Gründe:

Die Angeklagte ist als Tochter eines polnischen Landarbeiterehepaares in der früheren Provinz Posen geboren. In ihrem Heimatort hat sie die deutsche Volksschule besucht. Im Jahre 1909 kam sie nach Hamburg. Dort heiratete sie im Jahre 1912 den Oberbootsmannsmaaten [...] B[...], der später Eisenbahnbeamter wurde [...]. Die Angeklagte erhält eine Witwenpension von monatlich 93 RM. In ihrem Haushalt lebt ihr 36jähriger außerehelicher schwachsinniger Sohn, der von ihr unterhalten wird. Seit dem Jahre 1939 ist die Angeklagte als Arbeiterin in der Heeresmunitionsanstalt Lockstedter Lager tätig. Einer politischen Partei oder Formation hat sie bisher nicht angehört.

Bereits vor dem Krieg fiel die Angeklagte durch ihre staatsfeindliche Gesinnung auf. So erklärte sie in Gegenwart mehrerer Arbeitskameradinnen, es sei unerhört,


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was der Führer sich alles erlaube. Gleichzeitig erzählte sie, daß die ausländischen Sender den Führer einen "Zigeunerjungen" nannten.

Im Februar 1943 traf die Angeklagte im Wartesaal in Kellinghusen ihre Arbeitskameradin, die Ehefrau H[...]. Die Angeklagte erzählte im Laufe der Unterhaltung von ihrer Reise, die sie einige Monate vorher nach Lissa und Bromberg gemacht hatte, um dort ihre Verwandten aufzusuchen. Dabei erklärte sie, die SS hätte im früheren Polen eine Organisation ähnlich wie die GPU aufgezogen und quäle die Polen zu Tode. Sie selbst habe schwer mißhandelte Personen zu ihren Verwandten gebracht, damit sie dort gepflegt würden. Deutsche in polnischer Uniform leisteten Spitzeldienste. Sie horchten die Bevölkerung aus und zeigten sie dann an. Sie selbst habe ein abgebranntes Haus und auch gehängte Personen gesehen. In Bromberg seien niemals Deutsche von den Polen ermordet worden. Wenn Deutschland den Krieg verlieren sollte, würden, so hätten sich die Polen geäußert, sämtliche Deutschen gehängt werden.

Am 2. Ostertag, dem 26. April 1943, besuchte die Ehefrau H[...] die Angeklagte in deren Wohnung. Während der Unterhaltung wurden wiederum politische Dinge erörtert. Insbesondere kam das Gespräch auch auf die Massengräber von Katyn. Dazu meinte die Angeklagte, es sei ausgeschlossen, daß soviele Menschen von den Russen erschossen worden seien. Als Frau H[...] darauf hinwies, daß doch einwandfrei die Erschießung der polnischen Offiziere durch die GPU erwiesen sei, erwiderte die Angeklagte, das glaube doch kein Mensch. Weiterhin äußerte die Angeklagte, Deutschland werde den Krieg bestimmt verlieren.

Kurz vor Ostern 1943 unterhielt sich die Angeklagte auf ihrer Arbeitsstelle mit ihrer Arbeitskameradin Ehefrau N[...]. Dabei kam das Gespräch auch auf den Fall von Katyn. Die Angeklagte erklärte dazu, man solle das nicht alles glauben, das sei nur Propaganda. Dieser Sachverhalt hat sich in der Hauptverhandlung auf Grund der eidlichen Aussagen der Zeuginnen Ehefrau [...] H[...], Ehefrau [...] N[...] und Ehefrau [...] R[...] in Verbindung mit der Einlassung der Angeklagten ergeben.

Die Angeklagte ist im wesentlichen geständig. Der Einzelheiten ihrer Äußerungen will sie sich jedoch nicht mehr erinnern. Sie macht ferner geltend, sie habe im wesentlichen nur die Meinung und Erzählungen ihrer polnischen Verwandten wiedergegeben. Einmal habe sie allerdings selbst einen Polen gesehen, der von der SS angeblich mißhandelt worden sei.

Was den Fall von Katyn angehe, so habe sie sich nicht vorstellen können, daß die Russen soviele Menschen erschossen hätten. Sie habe eher angenommen, daß die Deutschen dort die Gefallenen aus dem Polen-Feldzug gesammelt und beerdigt hätten. Durch die glaubwürdigen eidlichen Bekundungen der Zeuginnen H[...] und N[...] ist erwiesen, daß die Angeklagte die ihr zur Last gelegten Äußerungen dem Sinne nach in der festgestellten Weise gemacht hat.

Die Angeklagte hat hiernach in gehässiger Weise die von der deutschen Regierung in dem früheren Polen angeordneten polizeilichen Maßnahmen völlig entstellt wiedergegeben und kritisiert. Die Mitteilungen des deutschen Nachrichtendienstes über die Ermordung der Deutschen in Bromberg und die Massengräber in Katyn


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hat sie als unwahr bezeichnet. Auch die Siegesaussichten Deutschlands in diesem Kriege sind von der Angeklagten bezweifelt worden. Vor Ausbruch des Krieges [...] hat sie sogar beschimpfende Äußerungen über den Führer, ohne von ihnen abzurücken, weitererzählt. All diese Bemerkungen der Angeklagten, die leitende Persönlichkeiten des Staates, ihre Anordnungen oder die von ihnen geschaffenen Einrichtungen betreffen, sind geeignet, das Vertrauen des Volkes zur politischen Führung zu untergraben. Die Äußerungen der Angeklagten sind zwar nicht in der Öffentlichkeit gefallen; sie mußte aber damit rechnen, daß ihre Zuhörer die Redensarten weiter verbreiten und diese damit in die Öffentlichkeit dringen würden. Die Angeklagte hat offensichtlich aus einer grundsätzlichen Einstellung gegen den heutigen Staat heraus, also böswillig, gehandelt. Sie war sonach wegen Vergehens gegen § 2 Abs. 2 des Heimtückegesetzes vom 20. Dezember 1934 zu bestrafen.

Bei der Strafzumessung fiel erschwerend ins Gewicht, daß die Äußerungen der Angeklagten in besonderem Maße geeignet waren, die Stimmung der Bevölkerung ungünstig zu beeinflussen und damit die innere Front im Kriege zu erschüttern. Dieses kriegsschädliche Verhalten der Angeklagten, die sich trotz ihres langjährigen Aufenthaltes in Deutschland und ihrer Ehe mit einem Deutschen anscheinend noch immer mit Polen verbunden fühlt, erforderte eine empfindliche, abschreckende Sühne. Trotz der bisherigen Unbescholtenheit der Angeklagten und ihrer offenbaren Reue hat das Sondergericht deshalb eine Gefängnisstrafe von acht Monaten für erforderlich erachtet.

Da die Angeklagte den Ermittlungen keine wesentlichen Beschwerden bereitet hat, ist ihr gemäß § 60 StGB die Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe angerechnet worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

5.2.1. Anmerkungen zum Urteil vom 18. August 1943

Der als Vorsitzende amtierende Landgerichtsdirektor Dr. Lange [33] war von Ende 1940 bis zur Kapitulation stellvertretender Vorsitzender des Sondergerichts Kiel, der – wie bereits erwähnt – für 22 Todesurteile mitverantwortlich war und es nach 1945 ablehnte, wieder in den Justizdienst zurückzukehren. Landgerichtsrat Rogge [34] war von 1940 bis 1944 Mitglied des Sondergerichts Kiel und galt unter seinen Kollegen als "eiskalt" und als "hundertprozentiger Nazi". 1954 wurde er Landgerichtsdirektor am Landgericht Flensburg; 1966 ging er in den Ruhestand.

Amtsgerichtsrat Münchhoff [35] war von April 1943 bis November 1943 am Sondergericht Kiel tätig. 1946 wurde er wieder als Amtsgerichtsrat eingestellt; diese Funktion behielt er bis zu seiner Pensionierung im Jahre 1968.

Amtsgerichtsrat Hückstädt [36] war von August 1942 bis Ende Januar 1944 Mitglied des Sondergerichts Kiel. Mitglied der NSDAP war er seit April 1933 und der SS seit November 1933 (letzter Dienstgrad bei der Waffen-SS: Unterscharführer – Unteroffizier). 1953 wurde er Landgerichtsdirektor beim Landgericht Kiel. Nach seiner Pensionierung 1967 war er als Repetitor in Kiel tätig.

Wenn die verurteilte Munitionsarbei-


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terin nach den Feststellungen des Urteils geäußert haben soll, daß in Bromberg niemals Deutsche von den Polen ermordet worden seien, so irrte sie. Neuere Forschungen [37] belegen, daß 1939 in Bromberg – die deutsche Wehrmacht war bereits in Polen eingefallen – aus dem Hinterhalt von deutscher Seite (es waren keine Wehrmachtsangehörigen) auf die sich zurückziehenden polnischen Soldaten geschossen wurde. Erst dann begann die Abrechnung der Polen mit dem deutschen Aufstand, der viele Tote zur Folge hatte.

Soweit die verurteilte B. die Meinung vertreten hatte, es sei ausgeschlossen, daß die Russen in Katyn [38] so viele Menschen erschossen hätten, so irrte die Munitionsarbeiterin B. wiederum. In der Tat hatten die Russen ca. 4.200 bis 4.500 polnische Offiziere ermordet und in einem Wald in der Nähe von Katyn in Massengräbern verscharrt. Die polnischen Offiziere waren, nachdem die deutsche Wehrmacht Polen überfallen hatte, nach Osten ausgewichen und dort in russische Kriegsgefangenschaft geraten.

Die Munitionsarbeiterin B. war ebenfalls aufgrund einer Denunziation vor das Sondergericht in Kiel gekommen. Die Zeugin H. hatte ihrem Mann und dem SA-Obersturmführer K., Lockstedter Lager, die Äußerungen der Munitionsarbeiterin B. weitererzählt. Der SA-Obersturmführer K. hatte nichts anderes zu tun, als seine Kenntnisse dem stellvertretenden Ortsgruppenleiter der Ortsgruppe Lockstedter Lager, Wilhelm K., mitzuteilen. Dieser informierte dann den Gendarmerie-Gruppenposten des Lockstedter Lagers, hier den Meister der Gendarmerie R., der schließlich mit Schreiben vom 4. Mai 1943 die Vorgänge dem Haftrichter des Amtsgerichts Itzehoe bekanntgab. Gleichzeitig informierte er die Geheime Staatspolizei in Itzehoe.

Die Munitionsarbeiterin B., die vorläufig von der Polizei festgenommen worden war, wurde am 5. Mai 1943 durch den Haftrichter – Amtsgerichtsrat Meyer – des Amtsgerichts Itzehoe zur Sache vernommen. Dieser erließ noch am selben Tag Haftbefehl (siehe Seite 58), mit dem er aber gegen damals geltendes Recht verstieß. Nach § 112 Abs. 1 Strafprozeßordnung konnte ein Haftbefehl nur bei dringendem Tatverdacht erlassen werden und wenn Fluchtgefahr und/oder Verdunklungsgefahr als Haftgründe vorlagen. Soweit Amtsgerichtsrat Meyer als Haftgrund ausführte, "mit Rücksicht auf die Schwere der Tat und die durch sie hervorgerufene Erregung der Öffentlichkeit ist es nicht erträglich, die Beschuldigte in Freiheit zu lassen", hatte er entgegen dem klaren Gesetzestext einen Haftgrund konstruiert und damit das Recht gebeugt.

Die Munitionsarbeiterin B. wurde am 6. Mai 1943 in die Untersuchungshaftanstalt in Hamburg eingewiesen. Dort wurde sie in einer Einzelzelle verwahrt, in der sie auch nur beschäftigt werden durfte. Außerdem war es ihr verwehrt, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

Wie auch im vorausgegangenen Fall ließ der Oberstaatsanwalt beim Sondergericht Kiel vor Fertigung der Anklageschrift durch den Gendarmerie-Gruppenposten des Lockstedter Lagers am 25. Mai 1943 einen Bericht erstellen, in dem es hieß: "Frau B[...] ist klatschsüchtig und führte in sittlicher Beziehung vor einigen Jahren keinen einwandfreien Lebenswandel. Im Allge-


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[Abb. 2: Haftbefehl gegen die Munitionsarbeiterin B. vom 5. Mai 1943]


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meinen ist sie nicht als gefährlich zu bezeichnen. Ihr Haushalt ist sauber und in Ordnung. Sie ist Witwe und hat noch einen erwachsenen Sohn zu unterhalten, der nicht voll zurechnungsfähig ist. Dieser ist bei ihr zu Hause. Sie bezieht eine monatliche Pension von 93 RM, da ihr verstorbener Ehemann Eisenbahnbeamter war. Seit 1939 arbeitet sie in der Heeres-Munitionsanstalt Lockstedter Lager und verdient noch über 100 RM im Monat und hat somit ein gesichertes Auskommen. Frau B[...] ist in der früheren Provinz Posen geboren [...]. Ihre polenfreundliche Gesinnung ist [...] darauf zurückzuführen; denn sonst wäre es überhaupt nicht erklärlich, daß sie diese abfälligen Äußerungen machen kann. Erst nach der Tat war sie sich der Tragweite ihrer Handlung bewußt und zeigte Reue. Frau B[...] soll nach dem Vorfall aus der Munitionsanstalt entlassen werden, auch wenn keine Verurteilung erfolgt. In diesem kriegswirtschaftlich wichtigen Betrieb ist es besonders gefährlich, wenn Gefolgschaftsmitglieder staatsfeindlich eingestellt sind und Äußerungen machen, die geeignet sind, das Vertrauen zur politischen Führung zu untergraben. Nach ihrer Verurteilung und Verbüßung der Strafe muß sie eine andere Arbeit aufnehmen, um durchzukommen. Bis jetzt ist sie politisch nicht hervorgetreten; ist nicht Mitglied der NSDAP oder Gliederungen, aber Angehörige des Roten Kreuzes."

Nachdem sie am 18. August 1943 verurteilt worden war, wurde sie am 25. August 1943 in das Strafgefängnis Kiel eingewiesen. Es wurde Sondervollzug angeordnet. Dies hatte für die Munitionsarbeiterin B. zur Folge, daß sie ihre Strafe bis zum 3. Januar 1944 im "Arbeitserziehungslager" Kiel-Hassee verbüßen mußte.

Am 17. September 1949 stellte der Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht Kiel der verurteilten Munitionsarbeiterin B. folgende Bescheinigung aus: "Das Urteil des Sondergerichts Kiel vom 18. August 1943 [...] ist [...] aufgehoben worden." Diese Aufhebung hatte ihre Grundlage in der Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit vom 3. Juni 1947. [39] Diese Verordnung hatten die Briten in ihrem Besatzungsgebiet initiiert, um die Opfer der NS-Willkürjustiz, die allein aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt worden waren, den Makel einer Verurteilung zu nehmen. Anzumerken ist, daß die Bescheinigung vom 17. September 1949 durch einen Staatsanwalt ausgestellt wurde, der selbst vor 1945 Anklagevertreter beim Sondergericht Kiel gewesen war. Nach der Kapitulation mußte er sozusagen in eigener Sache diejenigen Unrechtsurteile aufheben, die er als Vertreter der Staatsanwaltschaft mit zu verantworten hatte.

6. Schlußbetrachtung

Beide hier aufgezeigten Fälle beruhten auf Denunziation. Das war nicht ungewöhnlich. Akten der Justiz, der Gestapo und der NSDAP belegen, daß während des "Dritten Reiches" eine "Denunziationsbereitschaft" von einem "unvorstellbaren Ausmaß" [40] in der Bevölkerung vorherrschte. Ohne Denunzianten aus der Nachbarschaft, dem Arbeitsumfeld und sogar der Familie wäre die Verfolgung des sogenannten Deliktes "verbotener Umgang mit Kriegsgefan-


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genen" nicht denkbar gewesen. Auch das sog. Heimtückegesetz öffnete Denunzianten Tür und Tor, denn in § 2 Abs. 2 hieß es: "Den öffentlichen Äußerungen stehen nichtöffentliche böswillige Äußerungen gleich, wenn der Täter damit rechnen muß, daß die Äußerung in die Öffentlichkeit dringen werde."

Diese Bestimmung wurde für viele vermeintliche Täter/Täterinnen zum Verhängnis. Aber den Machthabern des "Dritten Reiches", denen die Effektivität des Denunziantentums nicht verborgen geblieben sein kann, wollten auf Nummer Sicher gehen. [41] So versuchte Reinhard Heydrich, der Chef des Reichssicherheitshauptamts, 1939 eine gesetzliche Anzeigepflicht für jeden Volksgenossen einzuführen. Hiernach sollte jeder Volksgenosse und jede Volksgenossin unter Strafandrohung verpflichtet sein, der Gestapo alle Verbrechen und Vergehen mitzuteilen, die nach "gesundem Volksempfinden" geeignet waren, "die Geschlossenheit und den Kampfwillen des deutschen Volkes zu zersetzen und die Leistungs- und Kampfkraft des deutschen Volkes zu schwächen, einschließlich der Versuchs- und Vorbereitungshandlungen."

Doch hierzu kam es nicht. Denn das Reichsjustizministerium hatte sich mit Erfolg gegen eine derartige gesetzliche Anzeigepflicht gewandt: Diese sei schon deshalb nicht notwendig, da bereits für jeden Volksgenossen die "sittliche Pflicht" bestehe, "an der inneren Sicherung des Reichs und der einigen kampfbereiten Volksgemeinschaft gegen reichs- und staatsfeindliche Handlungen aktiv mitzuwirken." Das Reichsjustizministerium sollte Recht behalten.

Vielfach wird auch heute noch die Meinung vertreten, daß insbesondere Frauen sich als Denunziantinnen hervorgetan hätten. Zwar wurde die Munitionsarbeiterin B. von Frauen denunziert. Allgemein läßt sich aber sagen, daß es zwar falsch wäre, "die Verstrickungen von Frauen in die nationalsozialistischen Herrscherstrukturen auszublenden oder zu leugnen", so falsch wäre es jedoch, "die Rolle von Frauen im NS-Regime hoch zu stilisieren." [42]

Insbesondere anhand des Falles der Munitionsarbeiterin B. sind folgende Feststellungen hervorzuheben: Nicht nur die Staatsanwälte und Richter an den Sondergerichten des "Dritten Reiches" waren im NS-Unrechtssystem tief verstrickt, vielmehr fungierten auch Richter, die nicht an den Sondergerichten tätig waren, als Vollstrecker des NS-Unrechtssystems, wie durch den Haftbefehl des Amtsgerichtsrats Meyer vom 5. Mai 1945 deutlich wird.

Daß der vom Amtsgerichtsrat Meyer angenommene Haftgrund durch kein Gesetz gedeckt war, war diesem Richter schlechthin bewußt, der sich damit der Rechtsbeugung gemäß § 336 StGB strafbar gemacht hatte: "Ein Beamter [...], welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache vorsätzlich zu Gunsten oder zum Nachteile einer Partei einer Beugung des Rechtes schuldig macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft."

Aber nach 1945 war von den Taten der NS-Juristen über Jahre hinweg nicht mehr die Rede. Im Gegenteil: Fast alle ehemaligen NS-Staatsanwälte und NS-Richter, soweit sie nicht pensionsreif oder im Krieg gefallen waren, machten nach 1945 da weiter, wo sie vor der Kapitulation aufgehört hatten. [43]

Zwar wurde in beiden dokumentierten Fällen die Gestapo in Itzehoe von den


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"Taten" informiert. Die Gestapo hatte aber beide "Taten" nicht selbst durch V-Männer bzw. V-Frauen ermittelt. Dazu war sie schon in personeller Hinsicht nicht in der Lage. Denn in Schleswig-Holstein waren 1943 nur 250 hauptamtliche Gestapo-Mitarbeiter tätig. [44] Hinzu kam, daß die Gestapo ab 1941/42 einen neuen Aufgabenbereich erhielt, nämlich den der Überwachung von Fremdarbeitern. [45]

Im übrigen waren personelle Kontinuitäten vor und nach 1945 nicht nur in der Justiz zu beobachten. Auch bei der Gestapo verhielt es sich ähnlich. [46] Zwar wurden nach 1945 alle ehemaligen Staatspolizeileiter der schleswig-holsteinischen Gestapo entlassen und nicht wieder im öffentlichen Dienst verwendet. Anders verhielt es sich aber mit der unteren und mittleren Ebene der Gestapo. Hier ist eine "ganz starke personelle Kontinuität" festzustellen, denn aus diesem Bereich wurden nach 1945 "sehr viele ehemalige Gestapo-Mitarbeiter von Kriminalpolizei oder Schutzpolizei übernommen." [47]

Diese personelle Kontinuität soll hier anhand eines Beispiels [48] veranschaulicht werden, zumal die Itzehoer Kriminalpolizei hiervon berührt ist: Es handelt sich um den ehemaligen Gestapobeamten Ewald Werner, der 1945 mit 24 Jahren in der Zentrale der schleswig-holsteinischen Gestapo (Staatspolizeistelle Kiel) die Unterabteilung IV 1 c/d leitete, die für "Arbeitsvertragsbruch ausländischer Arbeitskräfte" zuständig war. Werner war damit innerhalb der Kieler Gestapo auch dafür zuständig, sog. Ostarbeiter bzw. Fremdarbeiter in ein Konzentrationslager einzuweisen, wenn sich diese nach damaliger Auffassung strafbar gemacht hatten. Diese Personen waren also nicht durch NS-Gerichte abgeurteilt worden, sondern wurden sogleich durch die Gestapo "behandelt".

Werner wurde nach 1945 wieder im öffentlichen Dienst eingestellt. Zunächst als Beamter im Innenministerium, wo er dem schleswig-holsteinischen Verfassungsschutzamt zugeteilt war. Selbst als Werner den dortigen Personalreferenten auf seine ehemalige Gestapo-Zugehörigkeit aufmerksam gemacht hatte mit dem Hinweis, es würde optisch doch schlecht aussehen, wenn er [Werner] als ehemaliger Gestapo-Beamter wieder bei der Staatspolizei beschäftigt werden würde, erwiderte der angesprochene Personalreferent, daß Werner doch überprüft worden sei und seiner Einstellung "auch die damit befaßten Organe der politischen Parteien zugestimmt" hätten. [49]

In den 60er und 70er Jahren war Ewald Werner als Kriminaloberkommissar in Itzehoe tätig und leitete dort die sog. Mordkommission. Obwohl in der Itzehoer Justiz Gerüchte über seine ehemalige Gestapo-Mitarbeit die Runde machten, hinterfragte kein Staatsanwalt und kein Richter diesen Umstand. Vielmehr galt Werner als engagierter Kriminalbeamter, der in der Itzehoer Justiz trotz seiner Vergangenheit hohes Ansehen genoß und dessen Ermittlungsergebnissen man in Justizkreisen volles Vertrauen schenkte.

Nach 1945 hatten die NS-Täter aus Justiz und Polizei schnell wieder Fuß gefaßt und waren selbst wieder in ihrem Leben zur Tagesordnung übergegangen. Ihre Vergangenheit wurde über Jahrzehnte erfolgreich totgeschwiegen; viele von diesen NS-Tätern machten steile Karriere und waren in der Gesellschaft


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hoch angesehen. Von der Bäuerin K. und der Munitionsarbeiterin B., den Opfern dieser NS-Täter, sprach dagegen niemand. Mehr als 50 Jahre nach der Kapitulation soll dieser Beitrag mithelfen, diese Frauen menschlich zu rehabilitieren und ihnen den Makel einer Straftäterin zu nehmen.

7. Anmerkungen

1. Als Beispiele seien genannt: Hans Wüllenweber, Sondergerichte im Dritten Reich. Vergessene Verbrechen der Justiz, Frankfurt/Main 1990; Klaus Bästlein, Die Akten des ehemaligen Sondergerichts Kiel als zeitgeschichtliche Quelle, in: Zeitschrift der Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische Geschichte, Bd. 113 (1988), S. 157ff.; Klaus Bästlein, Zur "Rechts"- Praxis des Schleswig-Holsteinischen Sondergerichts (1937-1945), in: Strafverfolgung und Strafverzicht. Festschrift zum 125jährigen Bestehen der Staatsanwaltschaft Schleswig-Holstein, hrsg. von Heribert Ostendorf, Köln, Berlin, Bonn, München 1992, S. 93ff.; Strafjustiz im totalen Krieg. Aus den Akten des Sondergerichts Bremen 1940 bis 1945, hrsg. vom Senator für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, Bd. 1 (bearbeitet von Hans Wrobel), Bremen 1991, Bd. 2 und 3 (bearbeitet von Hans Wrobel und Henning Maul-Backer), Bremen 1994; Eckhard Colmorgen/Klaus-Detlev Godau-Schüttke, Frauen vor Gericht. Die "Rechtsprechung" des Schleswig-HolsteinischenSondergerichts wegen "verbotenen Umgangs mit Kriegsgefangenen" (1940-1945), in: Schleswig-Holsteinische Anzeigen 1995, S. 145ff; Das Schleswig-Holsteinische Sondergericht Altona/Kiel, 1932-1945. Ein Aktenerschließungsprojekt, hrsg. v. Eckhard Colmorgen, Schleswig 1995 (=IZRG-Heft 3).

2. Vgl. Klaus-Detlev Godau-Schüttke, Ich habe nur dem Recht gedient. Die "Renazifizierung" der Schleswig-Holsteinischen Justiz nach 1945, Baden-Baden 1993, S. 93ff., 149ff.; Ingo Müller, Furchtbare Juristen. Die unbewältigte Vergangenheit unserer Justiz, München 1987, S. 158ff.

3. Reichsgesetzblatt (RGBl.) 1933 I, S. 136.

4. Vgl. Bästlein, "Rechts"-Praxis, S. 111.

5. Nach Artikel 4 der "Verordnung zur weiteren Vereinfachung der Rechtspflege" v. 13.8. 1942 (RGBl. 1942 I, S. 508ff.) konnte ab September 1942 der jeweilige Vorsitzende des Sondergerichts oder sein regelmäßiger Vertreter Urteile allein fällen, wenn "wegen der einfachen Sach- und Rechtslage die Mitwirkung der Beisitzer" entbehrlich war und der Staatsanwalt sein Einverständnis erklärte.

6. Zitiert nach Wüllenweber, Sondergerichte, S. 18; zur Person Freisler vgl. Helmut Ortner, Der Hinrichter. Roland Freisler – Mörder im Dienste Hitlers, Wien 1993.

7. RGBl. 1933 I, S. 83.

8. RGBl. 1933 I, S. 135.

9. Zitiert aus der nur für den Dienstgebrauch bestimmten Broschüre: "Die Arbeit der Sondergerichte in der Kriegszeit" (vgl. Bästlein, "Rechts"-Praxis, S. 117 m. Anm. 108).

10. RGBl. 1939 I, S. 1609.

11. RGBl. 1939 I, S. 1679.

12. RGBl. 1939 I, S. 2378.

13. Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens, RGBl. 1934, S. 341.

14. Verordnung über die Zuständigkeit der Strafgerichte, die Sondergerichte und sonstige strafverfahrensrechtliche Vorschriften, RGBl. 1940 I, S. 405ff.

15. Gesetz über den Volksgerichtshof und über die fünfundzwanzigste Änderung des Besoldungsgesetzes, RGBl. 1936 I, S. 369.

16. Zitiert aus: Recht, Verwaltung und Justiz im Nationalsozialismus. Ausgewählte Schriften, Gesetze und Gerichtsentscheidungen von 1933 bis 1945, herausgegeben und erläutert von Martin Hirsch, Diemut Majer und Jürgen Meinck, Köln 1984, S. 479.

17. Colmorgen, Sondergericht, S. 12.

18. Vgl. Bästlein, "Rechts"-Praxis, S. 131 m. Anm. 142; abweichend Colmorgen, Sondergericht: Das Sondergericht Kiel verurteilte 144 Angeklagte zum Tode.

19. Godau-Schüttke, Recht, S. 130f.

20. Godau-Schütke, Recht, S. 149ff. Vgl. hierzu jetzt auch Klaus-Detlev Godau-Schüttke, Die Heyde/Sawade-Affäre. Wie Juristen und Mediziner den NS-Euthanasieprofessor Heyde nach 1945 deckten und straflos blieben, Baden-Baden 1998, S. 94ff. u.ö.

21. RGBl 1939 I, S. 2319.

22. RGBl 1940 I, S. 769.

23. Colmorgen/Godau-Schüttke, Frauen, S. 145ff. (146f.).

24. Colmorgen/Godau-Schüttke, Frauen, S. 149ff.

25. Vgl. Colmorgen/Godau-Schüttke, Frauen, S. 152f.

26. RGBl 1934 I, S. 1269f.

27. Diese und die folgenden Angaben beruhen auf einer Auskunft von Eckhard Colmorgen, der im Rahmen eines Projekts zur Aufarbeitung der Akten des Schleswig-Holsteinischen Sondergerichts Kiel am IZRG diese Daten gewonnen hat (vgl. Colmorgen, Sondergericht).

28. Alle Angaben aus: Bernward Dörner, Gestapo und 'Heimtücke'. Zur Praxis der Geheimen Staatspolizei bei der Verfolgung von Verstößen gegen das 'Heimtücke-Gesetz', in: Gerhard Paul/Klaus-Michael Mallmann (Hrsg.), Die Gestapo – Mythos und Realität, Darmstadt 1995, S. 325 m. Anm. 3; die Anzahl der Urteile ist nicht bekannt.

29. Landesarchiv Schleswig (LAS), Abt. 358 (Akten des Schleswig-Holsteinischen Sondergerichts Altona/ Kiel), Nr. 7471.

30. Alle Angaben aus der Personalakte: LAS, Abt. 786 (Personalakten), Nr. 188 + 404.

31. Alle Angaben aus: LAS, Abt. 786, Nr. 109 + 475.

32. LAS, Abt. 358, Nr. 5713.


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33. Vgl. Bästlein, "Rechts"-Praxis, S. 162; LAS, Abt. 351 (Akten der Generalstaatsanwaltschaft Kiel), Nr. 809.

34. Vgl. Godau-Schüttke, Recht, S. 49ff; LAS, Abt. 786, Nr. 218 + 428.

35. LAS, Abt. 786, Nr. 182.

36. LAS, Abt. 786, Nr. 102 + 384.

37. Vgl. hierzu Günter Schubert, Das Unternehmen "Bromberger Blutsonntag". Tod einer Legende, Köln 1989.

38. Vgl. John P. Fox, Der Fall Katyn und die Propaganda des NS-Regimes, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte, 1982, S. 462ff., insb. S. 464 m. Anm. 8.

39. Verordnungsblatt für die Britische Zone, 1947, Nr. 7 v. 4. Juni 1947.

40. Gisela Diewald-Kerkmann, Denunziantentum und Gestapo. Die freiwilligen 'Helfer' aus der Bevölkerung, in: Paul/Mallmann, Gestapo, S. 288ff. (289).

41. Diewald-Kerkmann, Denunziantentum, S. 295ff.

42. Diewald-Kerkmann, Denunziantentum, S. 301.

43. Vgl. Godau-Schüttke, Recht.

44. Gerhard Paul, "Die Gestapo lebte vom Schein der Allwissenheit" (Interview), in: Norddeutsche Rundschau (Itzehoe) Nr. 270 v. 18.11.1995.

45. Paul, Allwissenheit.

46. Vgl. Paul, Allwissenheit.

47. Paul, Allwissenheit.

48. Vgl. hierzu Kurt Hamer/Karl-Werner Schunck/ Rolf Schwarz (Hrsg.), Vergessen + verdrängt. Eine andere Heimatgeschichte. Arbeiterbewegung und Nationalsozialismus in den Kreisen Rendsburg und Eckernförde, Eckernförde 1984, S. 231; Detlef Korte, "Erziehung" ins Massengrab. "Die Geschichte des Arbeitserziehungslagers Nordmark" Kiel-Russee 1944-1945, Kiel 1991, S. 132, 250; Gerhard Paul, Zwischen Selbstmord, Illegalität und neuer Karriere. Ehemalige Gestapo-Bedienstete im Nachkriegsdeutschland, in: Paul/Mallmann, Gestapo, S. 529ff. (543).

49. Korte, "Erziehung", S. 251.


Veröffentlicht in den Informationen zur Schleswig-Holsteinischen Zeitgeschichte (Kiel) Heft 35 (April 1999) S. 41-63. Der Originalbeitrag enthält zwei Abbildungen.


Der Autor: Klaus-Detlev Godau-Schüttke, Dr. phil., geboren 1942, arbeitet seit 1974 als Richter in Schleswig-Holstein. Zahlreiche Publikationen u.a. über die NS-Justiz und die Justiz nach 1945. Zuletzt: Die Heyde-Sawade-Affäre. Wie Juristen und Mediziner den NS-Euthanasieprofessor Heyde deckten und straflos blieben (Baden-Baden 1998).


Informationen zur Schleswig-Holsteinischen Zeitgeschichte Heft 35

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